Preußische Währungspolitik Mitte des 19. Jahrhunderts
Ab etwa 1830 kam es in der preußischen Währungspolitik zu erheblichen Umwälzungen. Eine der bedeutendsten Veränderungen war der bis 1850 dauernde Übergang von der Parallelwährung zur Silberwährung, der nicht ohne Auswirkungen auf die staatlichen Kassenverwaltungen blieb. Während die Annahme und Ausgabe des preußischen Kurantgeldes gemäß dem Münzgesetz von 1821 keiner zusätzlichen Regelung bedurfte, musste zu Beginn der 1830er Jahre der Zahlungsverkehr mit Goldmünzen neu gestaltet werden. Der Grund hierfür lag im seit 1816 steigenden Wert des Goldes, was dazu führte, dass die preußischen Friedrichsdore um 2,5 % an Wert gewannen und auch ausländische Goldmünzen an Wert zulegten. Da das Verhältnis zwischen Gold- und Silbermünzen nicht festgelegt war und sich entsprechend dem Markt ständig änderte, war der Zahlungsverkehr häufig von Unsicherheit und Spekulation geprägt. Diese Situation wurde zusätzlich begünstigt durch eine gesetzliche Vorgabe, die vorschrieb, dass ein Viertel der Steuern in Gold zu entrichten war. Daher sahen sich Steuerzahler, die die Goldquote ihrer Zahlungen erfüllen wollten, gezwungen, für die Friedrichsdore und andere als Kassengeld akzeptierte Goldmünzen mittlerweile höhere Preise zu zahlen.
Selbstverständlich war es möglich, den Goldanteil bei Steuern in Silbergeld unter Zahlung eines Aufgeldes zu begleichen. Den Hauptzollämtern sowie den Steuerbehörden war es gestattet, die Goldquote in Silbergeld mit einem Aufschlag von 15 % zu akzeptieren. Dieses Aufgeld war jedoch so hoch, dass die Zahlung in Silber für Privatpersonen nachteilig war. Der preußische Staat zog Nutzen aus der Verpflichtung zur Goldzahlung, solange der Kurs des Goldes hoch war.
Als der Wert des Goldes in der zweiten Hälfte der 1820er Jahre erneut fiel, entschloss man sich, den Druck auf die Steuerzahler, unbedingt in Gold zahlen zu müssen, zu mindern. Ab November 1830 wurde festgelegt, dass auf jede 5 Taler Gold ein Aufschlag von 2⁄3 Taler in Silberkurs zu leisten war. Dies stellte praktisch eine erste allgemeine gesetzliche Festlegung des Wertes der Friedrichsdore in Silbergeld dar. Diese Maßnahme leitete eine bedeutende Veränderung in der preußischen Finanz- und Geldpolitik ein. Die Möglichkeit, die in Gold zu entrichtenden Zölle durch Silbergeld abzulösen, stellte den ersten Schritt in Richtung einer reinen Silberwährung dar.
Im November 1831 wurde der nächste Schritt vollzogen. König Friedrich Wilhelm III. erteilte die Genehmigung, dass für alle Zahlungen an die Staatskassen in Silbergeld auch Friedrichsdore zu einem festen Kurs von 5 2⁄3 Talern und Dukaten zu 3 Talern, 2 Silbergroschen und 6 Pfennigen akzeptiert werden sollten. Die Kabinettsorder vom 4. August 1832 regelte für den privaten Geldverkehr, dass bei vertraglich vereinbarten Zahlungen in Konventionsgeld oder anderen ausländischen Münzen der Schuldner die Möglichkeit haben sollte, seine Rückzahlungen entweder in der vereinbarten Münzsorte oder in preußischem Geld unter Berücksichtigung des Tageskurses zu leisten. Diese preußische Währungspolitik förderte das preußische Silbergeld im privaten Zahlungsverkehr, da eine Zahlung in Konventionsgeld anstelle des preußischen Kurant nicht vorgesehen war.
Ein erheblicher Bedarf an Regelungen bestand beispielsweise auch in Bezug auf die Handhabung ausländischer Goldmünzen, insbesondere hinsichtlich der einfachen und doppelten Pistolen sowie der 5- und 10-Taler-Stücke aus dem Königreich Hannover und dem Herzogtum Braunschweig. Diese Münzen waren im westlichen Teil des Königreichs Preußen bedeutende Zahlungsmittel im grenzüberschreitenden Handel, was vor allem darauf zurückzuführen war, dass sie in großer Anzahl geprägt und in Preußen verkauft wurden. Allein das Königreich Hannover setzte zwischen 1813 und 1833 Pistolen im Gesamtwert von über 18 Millionen Talern in Umlauf, während Braunschweig fast 6 Millionen Taler ausgegeben hatte. In Preußen waren die ausländischen Pistolen seit der Valuation vom 27. November 1821 den heimischen Friedrichs d’or gleichgestellt worden. Erst als das Feingewicht der Pistolen ab 1827 inoffiziell verringert wurde, ergab sich ein so günstiger Kurs gegenüber den Friedrichsdoren in Preußen, dass man mit einem verstärkten Zufluss ausländischer Goldmünzen im Königreich rechnen musste. Um den Umlauf der Friedrichsdore und des Kurantgeldes zu sichern, wurde am 1. Januar 1831 die Annahme von Pistolen an den preußischen Staatskassen untersagt.

10 Taler (doppelte Pistole) 1829 Georg IV. Braunschweig – Calenberg – Hannover; Aukt. Höhn Los 1668 Aukt.107

10 Taler (doppelte Pistole) 1829 Georg IV. Braunschweig – Calenberg – Hannover; Aukt. Höhn Los 1668 Aukt.107
Die Säuberung des preußischen Münzumlaufs von ausländischen Sorten sowie die Einziehung älterer preußischer Münzsorten wurde nach der Dresdner Münzkonvention vom 30. Juli 1838 besonders intensiv vorangetrieben. Ein zentrales Augenmerk galt der Eliminierung der bis 1776 geprägten ungerändelten preußischen 1/6 Taler. Diese kleine Kurantmünzsorte war bereits zu Beginn der 1820er Jahre so stark abgenutzt, dass nur noch wenige Exemplare das gesetzlich vorgeschriebene Gewicht aufwiesen. König Friedrich Wilhelm III. hatte bereits am 10. Januar 1816 beschlossen, die ungerändelten 1/6 Taler an den Staatskassen nur noch zum Schmelzwert anzunehmen. Dennoch verlief die Einziehung und Umprägung der alten Sechstel Taler nur schleppend. Eine entscheidende Ursache für das zögerliche Vorgehen war das Fehlen finanzieller Mittel, insbesondere für die Umprägung der im Zahlungsverkehr gängigen 4 Groschen Stücke. Erst nach dem Dresdner Münzvertrag eröffneten sich neue Perspektiven. Monatlich sollten nicht mehr als 8.000 Taler von ihnen eingezogen werden.
Die Zollvereins- und Münzverträge aus den 1830er Jahren hatten einen erheblichen Einfluss auf die Zirkulation von Münzgeld im Königreich Preußen. Im Rahmen des Zollvereinsvertrags von 1834 wurde festgelegt, dass die Vertragsparteien ihre Silberkurantmünzen an den Zollstellen gegenseitig akzeptieren mussten. Der Wechsel von der Parallel- zur Silberwährung erhielt 1831 durch den Versuch, den Kurs der Friedrichsdore an den Kassen zu fixieren, einen entscheidenden Anstoß. Ein Gesetz legte fest, dass alle Zahlungen in Silbergeld auch in Friedrichsdoren zu 5 Reichstalern und 20 Silbergroschen geleistet werden konnten. Der Friedrichs d’or wurde fortan als eine Geldmünze betrachtet und berechnet, die in einem festen Wertverhältnis zum Silber stand. Der Übergang zur Silberwährung war im Königreich Preußen um 1850 weitgehend abgeschlossen.
Quelle: Beiträge zur Brandenburgisch/Preußischen Numismatik; Numismatisches Heft 07/15; Autor: Jens Heckl